Anfahrtkosten beim Angebot als Racheaktion, wie vorgehen?

Macht es für ein Inkasso-Unternehmen einen Unterschied, ob eine Forderung bestritten wurde oder nicht?
 
Nö.
 
Ist es nicht Geschäftskonzept der meisten Inkasso-Buden jede Forderung irgendwie durchzusetzen, legal oder illegal, egal ob bestritten, nicht bestritten, bestehend oder nicht bestehend? :D
 
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FrankenDoM schrieb:
Ob es vor Gericht geht oder nicht entscheidet am Ende des Tages einzig und allein der Handwerker ob er klagen will oder irgendwann aufhört. Da kann die Mutter jetzt tun und lassen was sie will.
Die Antragsgegnerin kann genauso die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Was dann manchmal auch ein bisschen mehr Spaß macht als bloß Widerspruch einzulegen 😋
 
cbkk schrieb:
Die Antragsgegnerin kann genauso die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.
Aber nur dann, wenn der Antragsteller, nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, das Verfahren nicht weiter verfolgt.

cbkk schrieb:
Was dann manchmal auch ein bisschen mehr Spaß macht als bloß Widerspruch einzulegen 😋
Die Antragsgegnerin muss ja dann lediglich 2,5 Gerichtsgebühren für die Durchführung des streitigen Verfahrens zahlen.

Spaß ist IMO anders.;)
 
Avatoma schrieb:
Ist es nicht Geschäftskonzept der meisten Inkasso-Buden jede Forderung irgendwie durchzusetzen, legal oder illegal, egal ob bestritten, nicht bestritten, bestehend oder nicht bestehend? :D
Keine Ahnung, ist es so?

Die Antwort auf meine Frage steht noch aus.
 
Pym schrieb:
Macht es für ein Inkasso-Unternehmen einen Unterschied, ob eine Forderung bestritten wurde oder nicht?
Außergerichtlich: Nein.

Inkassounternehmen dürfen zwar bestrittene Forderungen bearbeiten, sind jedoch nicht befugt ihren Auftraggeber im Falle einer Klage vor Gericht zu vertreten.
 
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@Froki Die Antragsgegnerin kann das so oder so beantragen, braucht es aber natürlich logischerweise nicht zu tun, wenn bereits der Antragsteller das tut. Und der Gerichtskostenvorschuss sagt noch nichts darüber aus, wer am Ende die Kosten zu tragen hat.
 
cbkk schrieb:
braucht es aber natürlich logischerweise nicht zu tun, wenn bereits der Antragsteller das tut.
Und wenn der Antragsteller das Verfahren nach Widerspruch nicht fortsetzt, braucht die Antragsgegnerin dies auch nicht zu tun. ;):)
 
cbkk schrieb:
Die Antragsgegnerin kann genauso die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.
Vielleicht ist das die dümmste Frage auf der Welt, ich stell sie trotzdem.
Jemand will von mir Geld und lässt mir via Amtsgericht einen Mahnbescheid zukommen welchem ich widerspreche.
Wieso sollte ich nun ein Verfahren anstreben? Ich will doch nichts von dem. Wenn Du nur auf meine Formulierung "einzig und allein" abzielst, Ok, die ist wohl nicht richtig.

Ich mein gut, Du hast Spaß geschrieben. Spaß definiert natürlich jeder selbst. Kann und will ich nichts gegen sagen.
 
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FrankenDoM schrieb:
Jemand will von mir Geld und lässt mir via Amtsgericht einen Mahnbescheid zukommen welchem ich widerspreche.
Wieso sollte ich nun ein Verfahren anstreben?
Reine Spekulation eines Laien:
Vielleicht möchte man gerichtlich geklärt haben, dass diese Forderung keine Grundlage hatte. Und vielleicht trägt ja die unterlegene Partei (die grundlos einen Mahnbescheid beantragt hat) sämtliche Gerichts-/Verfahrenskosten. So könnte man dieser Partei dann also eins Auswischen (im Sinne von Kosten verursachen.)
 
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Ich hatte mal als Test meinen Nachbarn angezeigt, weil er mich mehrmals beleidigt hatte und ich die Gelegenheit genutzt habe um zu schauen was dann passiert. Ich mußte mich äußern und der Nachbar auch und dann wurde es eingestellt. Da kommt strafrechtlich nichts bei raus.

Da der Handwerker keine Dienstleistung erbracht hat und vorher nichts schriftlich oder vor Zeugen vereinbart wurde wird der Typ seine Forderungen nicht durchsetzen können. Ich würde da auch nur abwarten, finde das mit den Anrufen und Pisser usw. schon ziemlich übel was man sich gefallen lassen muß.

Was steht eigentlich in der Google-Rezension?
 
Und jetzt mal eine "kontroverse" Meinung. Meiner Erfahrung nach gehören immer 2 Seiten zu solch einem Aufschaukeln. Ich weiß nicht, wie hier die prozentuale Aufteilung ist, aber es fällt mir schwer zu glauben, dass du das Unschuldslamm bist.

Vor allem, wenn man dann solche Sachen von dir liest ... ich weiß ja nicht!

BloodGod schrieb:
Jetzt würde ich sie erst recht hacken und alles irgendwie zerstören was geht.
Rache muss sein.

BloodGod schrieb:
Ausgerechnet Epic und Spotify sollten mal ihr dreckiges Mundwerk halten…
 
Kann sie nicht einfach die Aussage verweigern als Angehörige?

Niemand muss bei der Polizei aussagen oder erscheinen zur Aussage.

Das mit Angehörtigen usw. spielt dann vor Gericht eine Rolle.
Anwalt wäre schon gut der kann Akteneinsicht beantragen udn schauen was gegen TE vorliegt.

DER Handwerker bekommt das sicher nicht hin.

Das kannst DU nicht wissen.

Ist es nicht Geschäftskonzept der meisten Inkasso-Bude

Laut dem allwissenden Inkassomeister Hoobi kommt es hier nicht zu Inkasso...
 
FrankenDoM schrieb:
Wieso sollte ich nun ein Verfahren anstreben?
Weil Du vielleicht möchtest, dass die gegen Dich geltend gemachte Forderung nicht weiter verfolgt werden kann. Der Antragsteller, der erstmals aufgrund Deines Widerspruchs nichts weiter unternommen hat, könnte ja später noch auf die Idee kommen, das Verfahren doch noch weiter zu führen. Ausführungen zur Verjährung und so weiter erspare ich mir jetzt. Macht er das, kann sich die Antragsgegnerin der Forderung immer noch erwehren.

brettler schrieb:
Niemand muss bei der Polizei aussagen oder erscheinen zur Aussage.
Das stimmt so nicht.

Im Gesetz zur "effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Zeugen dann zur Aussage bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen, wenn der Vernehmung durch die Polizei ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Liegt ein solcher Auftrag der Staatsanwaltschaft nicht vor, bleibt es wie bisher: Zeuginnen und Zeugen brauchen nicht bei der Polizei zur Zeugenaussage zu erscheinen.

brettler schrieb:
Anwalt wäre schon gut
Weshalb?

Die Staatsanwaltschaft prüft doch momentan erst einmal ob ein Anfangsverdacht überhaupt vorliegt.

brettler schrieb:
der kann Akteneinsicht beantragen
Das kann ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens auch selbst tun. Er bekommt zwar in der Regel weder die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bzw. die Gerichtsakten nach Hause zugeschickt, kann sich aber in die jeweiligen Geschäftszimmer von Staatsanwaltschaft und Gericht begeben und dort die Akten selbst einsehen.

Nur mal zur Info: Ein Rechtsanwalt arbeitet nicht umsonst. Der möchte auch dann Geld sehen, wenn er nur in die Ermittlungsakten reinschaut.
 
Im Gesetz zur "effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Zeugen dann zur Aussage bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen,

Und das wissen wir nicht.

Der möchte auch dann Geld sehen, wenn er nur in die Ermittlungsakten reinschaut.
Oh nein, das wußte ich nicht. Vielen Vielen Dank.
 
brettler schrieb:
Und das wissen wir nicht.
Auf den vorliegenden Fall bezogen hast Du recht. Wir kennen den Inhalt der Zeugenvorladung der Polizei an die Mutter des TO nicht.

Dennoch ist Dein Einwand, dass niemand bei der Polizei aussagen, oder erscheinen muss, grundsätzlich falsch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Viel Hätte, Wäre Wenn..Was ist jetzt eigentlich mit der Bewertung, gibt es da bzgl. Inhalt Ansätze die irgendwie angreifbar sind? Zwischen nüchternem dokumentieren/aufschreiben und ggf. etwas in der Emotion raushauen ist das Spektrum ja groß. Dazu hast du leider noch nichts gesagt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Froki schrieb:
Wir kennen den Inhalt der Zeugenvorladung der Polizei an die Mutter des TO nicht.
Der TE hat doch in Post #71 den Inhalt als Screenshot eingestellt. Nach einer Verpflichtung zur Aussage liest sich das für mich nicht.
 
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